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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1.Allgemeines
1.1 Diese allgemeinen Verkauf- und Lieferbedingungen finden auf sämtlichen Lieferungen von Waren Anwendung, wenn darauf in der Offerte oder Auftragsbestätigung von hamedan kommunaltechnik ag verwiesen wurde. Insoweit diese Bedingungen keine Regelung enthalten, gilt subsidiär das schweizerische Obligationenrecht.
1.2 Abweichende oder zusätzliche Bedingungen, gelten nur, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart sind.
2. Offerten
2.1 Offertpreise haben im Normalfall 3 Monate Gültigkeit. Sie unterliegen nachstehenden Bedingungen. Im Handel gelten jedoch die offiziellen Preislisten!!
3. Aufträge
3.1 Aufträge werden mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von hamedan kommunaltechnik ag verbindlich.
3.2 Die hamedan kommunaltechnik ag kann durch schriftliche Erklärung dem Widerruf oder einer Änderung eines bestätigten Auftrages zustimmen, sofern dies der Produktionsstand zulässt.
3.3 Die aus dem Widerruf oder der Änderung eines Auftrages entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Vorbehalten bleiben Änderungen, die auf eine unrichtige Auftragsbestätigung zurückzuführen sind, sofern die Unrichtigkeit der hamedan kommunaltechnik ag nach Erhalt der Auftragsbestätigung umgehend schriftlich mitgeteilt wird.
4. Preise
4.1 Wenn nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise exkl. Mehrwertsteuer sowie exkl. alle übrigen auf dem Abschluss oder der Erfüllung eines Auftrages erhobenen Steuern, Abgaben, Zölle, Gebühren u.s.w.
4.2 Ändern die Marktpreise für Rohmaterial, Umarbeitungskosten etc. vor Auslieferung der Ware, so behält sich hamedan kommunaltechnik ag das Recht vor, die am Tage der Auslieferung gültigen neuen Marktpreise anzuwenden.
4.3 Wenn hamedan kommunaltechnik ag Transport, Versicherung, Verzollung übernommen hat, gehen sämtliche nach Vertragsabschluss eintretenden Erhöhungen von Tarifen und Gebühren, wie Mehrwertsteuer,Transportspesen, Versicherungsprämien, Zölle usw. zu Lasten des Kunden. Ermässigungen von Tarifen und Gebühren werden dem Kunden gutgeschrieben.
5. Zahlungsbedingungen (vorbehaltlich Ziff. 13)
5.1 Sofern nichts anderes vereinbart worden ist, hat die Zahlung innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto, ohne jeden Abzug, zu erfolgen. Hält der Kunde die Zahlungstermine nicht ein, so behält sich hamedan kommunaltechnik ag vor, den zur Zeit üblichen Verzugszins in Rechnung zu stellen.
5.2 Gerät der Kunde mit der Zahlung für ausgeführte Lieferungen in Verzug, hat hamedan kommunaltechnik ag zudem das Recht, ohne Ansetzung einer Nachfrist mit schriftlicher Erklärung auf den noch nicht erfüllten
Teil des Auftrages zu verzichten sowie alle bereits bestätigten aber noch nicht ausgeführten Aufträge zu annullieren. Der Kunde hat hamedan kommunaltechnik ag für den dadurch entstehenden Schaden vollen Ersatz zu leisten.
5.3 Die Rechnungsstellung und Bezahlung in einer Fremdwährung ist möglich, sofern dies ausdrücklich vereinbart wird.
6. Lieferfristen
6.1 Sofern nichts anderes vereinbart worden ist, beträgt die Toleranz zum Liefertermin minus zehn, plus null Arbeitstage.
6.2 Aus der Überschreitung angegebener Lieferfristen entsteht kein Anspruch auf Entschädigung, sofern nicht eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
6.3 Der Liefertermin versteht sich als beim Kunden eintreffend.
6.4 Angegebene Lieferfristen gelten für die Lieferung ab Werk, gerechnet ab dem Datum der verbindlichen Auftragsbestätigung.
7. Lieferumfang

7.1 Spezifikationen, Preise und Bedingungen beziehen sich auf die Gesamtmenge der Waren, lieferbar in einer Sendung.
7.2 Werden vom Kunden entgegen von Offerte/Auftragsbestätigung ausdrücklich Teilsendungen verlangt, richten sich die Spezifikationen, Preise und Bedingungen nach den Mengen jeder Teilsendung.
8. Höhere Gewalt
8.1 Ereignisse höherer Gewalt befreien hamedan kommunaltechnik ag von der Erfüllung der Lieferpflichten.
8.2 Der Kunde verzichtet für diese Fälle auf die Geltendmachung irgendwelcher Ansprüche.
8.3 Als Ereignisse höherer Gewalt gelten: Mobilmachung, Streik, behördliche Massnahme oder Verfügung. Embargo, Überschwemmung, Sturm, Feuer und sonstige Elementarereignisse wie auch alle anderen unvorhergesehenen Einwirkungen wie Beschränkung der Energieversorgung, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung von Ersatzteilen + Maschinen, Maschinen- oder Werkzeugbruch, welche bei Hamedan oder einem Unterlieferanten eintreten.
 Als Ereignisse höherer Gewalt gelten auch Schwierigkeiten und Verzug im Transport, verspätete Beistellung von Transportmittel, Verkehrsunterbrechungen.
9. Transport, Versicherung und Verpackung

9.1 Für die Berechnung der Frachtkosten sind die von hamedan kommunaltechnik ag ermittelten Gewichte massgebend. Vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen gehen die Frachtkosten zu Lasten des Kunden. Auch Mehrkosten wegen abnormaler Dimensionen, besonderer Versandart sowie Nachnahme- und sonstige Einzugsspesen gehen zu Lasten des Kunden.
9.2 Die Teile sind so verpackt, dass Sie wirksam gegen Beschädigung geschützt sind.
9.3 Jeder Lieferung wird ein Lieferschein beigelegt. Auf dem Lieferschein ist die Auftrags- und Artikelnummer sowie die genaue Stückzahl der Lieferung angegeben. Einwegverpackung (Holz, Karton usw.) wird verrechnet und vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Vorschriften am Domizil des Kunden zurückgelassen. Für Mehrweggebinde (Paletten usw.) erfolgt eine Belastung, sofern diese nicht innert 60 Tagen in wieder gebrauchsfähigem Zustand franko an das Lieferwerk zurückgesandt werden.
9.4 Nutzen und Gefahr der Lieferung gehen mit deren Eintreffen am Lieferort auf den Kunden über.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zu ihrer vollständigen Bezahlung Eigentum von hamedan kommunaltechnik ag.
10.2 Der Kunde ist verpflichtet, bei Massnahmen mitzuwirken, die zum Schutze des Eigentums des Lieferanten erforderlich sind: insbesondere ermächtigt er hamedan kommunaltechnik ag, auf Kosten des Kunden die Eintragung oder Vormerkung des Eigentumsvorbehalts in öffentlichen Registern, Büchern und dergleichen gemäss den Rechtsvorschriften am Ort der Eintragung vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen.
10.3 Der Kunde wird die gelieferte Ware auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes verwahren und zugunsten von hamedan kommunaltechnik ag gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken versichern. Er wird ferner alle Massnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch von Hamedan noch aufgehoben wird.
11. Qualitätskontrolle
11.1 Erfolgt nach ISO 9001-2000. Massgebend sind die Prüf-Methoden und –Ergebnisse von hamedan kommunaltechnik ag. Wird deren Richtigkeit bestritten, so hat durch einen gemeinsam bestimmten unabhängigen Sachverständigen eine Schiedsanalyse zu erfolgen.
12 Prüfungs- und Rügefrist
12.1 Der Käufer hat die Ware sofort nach Ablieferung zu prüfen.
12.2 Beanstandungen sowie Mängelrügen über die Beschaffenheit der Ware sind nur gültig, wenn sie der Firma hamedan kommunaltechnik ag innert 10 Tagen nach Erhalt der Ware, bei verborgenen Mängeln zehn Tage nach ihrer Entdeckung innerhalb der Garantieperiode schriftlich angezeigt werden.
12.3 Unterlassung der rechtzeitigen Mängelrüge gilt als Genehmigung der Lieferung.
13. Gewährleistung und Haftung
13.1 Im Falle gerechtfertigter Beanstandung oder Mängelrügen beschränkt sich die Haftung von hamedan auf kostenlosen Ersatz bzw. Instandstellung der fristgerecht gerügten Ware während einer Garantieperiode von 12 Monaten seit Auslieferung der Ware ab Herstellungswerk. Die durch mängelfreie Lieferung ersetzte Ware wird Eigentum von hamedan kommunaltechnik ag.
13.2 Darüber hinaus hat der Kunde keinerlei Ansprüche gegen die Firma hamedan kommunaltechnik ag, insbesondere keine weitergehenden Rechte auf Wandelung, Minderung oder Ersatz des durch die mangelhafte Lieferung entstehenden Schadens. Ausgeschlossen sind insbesondere alle Ansprüche des Kunden auf Ersatz von mittelbaren, indirekten oder Folgeschäden (einschliesslich entgangene Aufträge, Einnahmen oder Gewinne, Rückrufkosten, Betriebsunterbruch, Ansprüche Dritter) sowie alle übrigen Kosten, die dem Kunden in Zusammenhang mit einer mangelhaften Lieferung entstanden sind.
13.3 Eine Beanstandung oder Mängelrüge gibt dem Kunden kein Recht, die Zahlung des Preises für die betreffende Ware zurückzuhalten.
14. Produkthaftung
14.1 Die Firma hamedan kommunaltechnik ag ist versichert für Schäden infolge Entwicklungs-, Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler.
14.2 Der örtliche Geltungsbereich erstreckt sich auf Europa (mit Ausnahme von Albanien, Bulgarien Rumänien und der Staaten der ehemaligen Sowjetunion), in der ganzen Türkei sowie auf USA/Kanada.
14.3 Die max. Versicherungssumme für hamedan kommunaltechnik ag pro Jahr beträgt CHF 5 Mio. (inkl. Kosten für Expertisen, Anwälte etc.)
14.4 Der Kunde und die Firma hamedan kommunaltechnik ag werden sich gegenseitig auch nach Ablauf der Garantieperiode über mögliche Fehler an der Ware oder die von Dritten erhobenen Ansprüche im Zusammenhang mit deren Verwendung unterrichten und sich bei der Abwehr unberechtigter Ansprüche Aus Produkthaftung nach besten Kräften unterstützen.
15. Schutzrechtsverletzungen
15.1 Es ist Sache des Kunden, abzuklären, ob vom Kunden beschriebenes bzw. bestelltes Material geeignet ist, durch seine Beschaffenheit, Beschreibung oder durch eine bestimmte Weiterverarbeitung oder Verwendung zu einer Verletzung von Patent-, Muster- oder anderen gewerblichen Schutzrechten bzw. des Urheberrechtes zu führen. Der Kunde haftet in diesen Fällen allein.
16. Geheimhaltung von Daten
16.1 Die Firma hamedan kommunaltechnik ag verpflichtet sich, sämtliche aus einer Offerte oder Bestellung entstehenden Daten vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen.
17. Entwicklung durch hamedan kommunaltechnik ag
17.1 Die Rechte an Entwicklungen und Dokumenten, die durch hamedan kommunaltechnik ag oder in deren Auftrag erstellt wurden, sind bei der Firma hamedan kommunaltechnik ag.
17.2 Der Übertrag dieses Rechtes muss speziell vereinbart werden.
18. Erfüllungsort und Gerichtsstand
18.1 Erfüllungsort und Bezirksgericht Sissach Schweiz.

Diepflingen, März 2019